wir können nun zurückblicken auf ein Jahr in einer ganz besonderen Situation. Eine Balance zu finden um Gästen und Mitarbeitern höchstmöglichen Schutz zu bieten und gleichzeitig den Gästen einen unvergesslichen Aufenthalt ohne große Einschränkungen zu bieten, war und ist unser oberstes Gebot. So haben wir unser Konzept immer wieder an die Bedürfnisse der Gäste und die Auflagen angepasst und in verschiedenen Bereichen getoppt. Gäste wie Mitarbeiter hielten sich vorbildlich an die Vorgaben. Das Feedback unserer Sommergäste des Jahres 2021 war überwältigend und zeigt uns, dass wir auf dem richtigen Weg sind.
Hier gibt es Antworten auf Fragen die Ihren Urlaub bei uns betreffen
Hier gibt es Antworten auf viele Fragen die Ihren Urlaub rund um Oberstdorf betreffen:
Hier gibt es Antworten auf viele Fragen die die Bergbahnen betreffen
Sollten Sie an Corona erkranken und können daher nicht die Anreise antreten oder müssen Ihren Aufenthalt abbrechen, können Sie kostenfrei verschieben oder stornieren. Hierzu bedarf es nur eines offiziellen Testergebnis.
Für die Buchung von mehreren Unterkünften zur gleichen Zeit gilt die kostenfreie Stornomöglichkeit nur für diejenigen Wohneinheiten/Zimmer/Suiten in der der postitiv gestestete Gast anreist.
Für Buchungen vom Ferienhaus und Chalet gilt obiges, wenn für 50% der Mitreisenden positiv getestet wurden.
Sie können bis zum Anreisetag umbuchen oder kostenfrei stornieren wenn:
1.) eine Reisewarnung für unsere Region ausgesprochen wird
2.) unsere Region zum Risikogebiet erklärt wird
3.) Ihre Region als Risikogebiet erklärt wird und eine Auflage in unzumutbarem Verhältnis steht
Für die Buchung von mehreren Unterkünften zur gleichen Zeit gilt die kostenfreie Stornomöglichkeit nur für diejenigen Wohneinheiten/Zimmer/Suiten auf die 3.) zutrifft.
Für Buchungen vom Ferienhaus und Chalet gilt obiges, wenn für 50% der Mitreisenden 3.) zutrifft.
Wir weisen darauf hin, dass es in der Verantwortung des Buchenden liegt, die behördlichen Anweisungen in seinem Bundesland/Landkreis/Stadtkreis eigenverantwortlich umzusetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Gast zur Zahlung der Übernachtungskosten auch verpflichtet bleibt, wenn er die Zimmer aus in seiner Person und seiner Risikosphäre liegenden Gründen nicht nutzen kann, obwohl der Vermieter ihm die Gebrauchsmöglichkeit einräumt (vgl. § 537 Abs. 1 BGB). Da in Bayern kein Übernachtungsverbot besteht, muss der Gast für sich die Voraussetzung schaffen, dass er geimpft ist. Diese Voraussetzung liegt in seiner Risikosphäre. Da der Gast das Bestellrisiko trägt, hat dieser auch die Übernachtungskosten zu tragen.
Auch eine Erkrankung des Gastes und der damit einhergehenden Stornierung seiner Buchung entbindet ihn nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
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